Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Fahrzeuge
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Abschleppkosten für Falschparker

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BGH Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08

Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen nach Rechtsprechung des BGH abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden.

Das unbefugte Abstellen des PKW stellt eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Grundstückeigentümers dar. Dies ist als verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB zu werten. Dem Grundstückseigentümer steht deshalb ein Selbsthilferecht gem. § 859 BGB zu, welches er durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens durchsetzen darf. Die Kosten hierfür kann der Grundstückseigentümer im Rahmen des Schadensersatzes von dem Parksünder verlangen gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB.

 

 

© Rechtsanwalt Daniel Ruehringer - Neuhausen auf den Fildern & Esslingen