Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig
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Versorgungssperre der WEG zulässig

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BGH, Urteil vom 10.06.2005 - V ZR 235/04

Der BGH hält eine Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem Wohnungseigentümer, welcher sein Wohnungseigentum selbst bewohnt, für zulässig. Die Wohnungseigentümer müssen es nicht dulden, wenn sich einer der Wohnungseigentümer nicht an den laufende Kosten der Gemeinschaft für Wasser und Energie beteiligt und hierdurch erhebliche Forderungen entstehen, welche zunächst durch die Gemeinschaft getragen werden müssen. Der WEG steht dann gem. § 273 BGB das sog. Zurückbehaltungsrecht zu. Der Berechtigung zur Teilhabe an gemeinschaftlichen Leistungen geht einher mit der Pflicht zur Erfüllung der diesbezüglichen Kosten.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist damit Druck- und Sicherungsmittel der Gemeinschaft. Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Versorgungssperre damit zulässig:

- Erheblicher Rückstand des Hausgeldes (hier 6 Monate)

- Vorliegen eines Beschlusses der Gemeinschaft hinsichtlich der Durchführung der Versorgungssperre

- Androhung vor Vollziehung der Versorgungssperre

>>> Ob dies auch bei vermietetem Wohneigentum gilt, ließ der BGH bisher offen.

 

 

© Rechtsanwalt Daniel Ruehringer - Neuhausen auf den Fildern & Esslingen