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BGH Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 Der BGH hat entschieden, dass die unpünktlichen Mietzahlungen eines Bedürftigen durch das Sozialamt keine fristlose Kündigung des Vermieters gem. § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Der Mieter muss sich danach die regelmäßig verspätete Mietzahlung des Jobcenters nicht zurechnen lassen, da dieses nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters nach § 278 BGB ist. Es ist nicht nur auf die unpünktliche Zahlung, sondern auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Der Mieter kann die pünktliche Zahlungen des Jobcenters nicht erzwingen. Er hat die Zahlung nicht in der Hand, weshalb eine Zurechnung entfällt. >>> Für den Mieter eine gute Entscheidung, für den Vermieter dagegen problematisch, da er in einem solchen Fall relativ machtlos ist. |
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© Rechtsanwalt Daniel Ruehringer - Neuhausen auf den Fildern & Esslingen