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BGH Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08 Mietvertragsklauseln, die hinsichtlich Schönheitsreparaturen den Wortlaut "Weißen der Decken und Oberwände" oder "neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten" enthalten, sind unwirksam, wenn es sich um Vorgaben des Vermieters während der Mietzeit handelt. Laut BGH benachteiligen solche Klauseln den Mieter, weil er dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt wird. Hierin sieht der Senat eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB. Solche Klauseln sind jedoch zulässig, wenn sie sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Endrenovierung, also kurz vor Rückgabe der Mietwohnung beschränken.
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© Rechtsanwalt Daniel Ruehringer - Neuhausen auf den Fildern & Esslingen