Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung
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Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

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BGH Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08

Der Vermieter muss geschäftliche Aktivitäten seines Mieters, die nach außen hin in Erscheinung treten, grundsätzlich nicht dulden. Dabei ist irrelevant, ob im Mietvertrag eine Klausel vorhanden ist, welche die Nutzung der Wohnung lediglich zu "Wohnzwecken" gestattet, da sich der Wohnzweck aus der Natur der Sache ergibt.

Je nach Einzelfall ist der Vermieter jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet, eine Erlaubnis zur teilweise gewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn dies keine Auswirkungen auf Vermieter, Mitmieter oder Mietsache hat. Ein solcher ist aber bspw. zu verneinen wenn Angestellte oder Mitarbeiter in der Mietwohnung arbeiten oder ein erheblicher Publikumsverkehr herrscht.

>>> Mieter, die in ihrer Mietwohnung ein kleines Gewerbeunternehmen betreiben, können also aufatmen.

 

 

© Rechtsanwalt Daniel Ruehringer - Neuhausen auf den Fildern & Esslingen