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BGH Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 Der Kläger kaufte von der Beklagten einen 4 Jahre alten Pkw der Marke Mercedes. Die Parteien vereinbarten eine Anzahlung, wobei die Restzahlung einige Zeit später erfolgen sollte. Das Fahrzeug blieb bis zur kompletten Zahlung auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dort wurde es verkratzt. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung auf. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung setzte der Kläger allerdings nicht. Die Beklagte behob den Mangel durch eine Neulackierung, der Kläger beharrte erstinstanzlich auf Rückabwicklung. Die Beklagte erhob Widerklage und forderte die vereinbarte Restzahlung. Zunächst entschied der BGH dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne eine zuvor erfolgte Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 bzw. § 323 Abs. 1 BGB wegen des Mangels nicht möglich ist. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Berufungsgericht sieht der BGH in der verkratzten Lackierung lediglich einen behebbaren Mangel und gerade keine Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Dieser Mangel kann durch eine Neulackierung behoben werden. Das Berufungsgericht zuvor hatte die Verkratzung der Originallackierung als nicht behebbaren Mangel und als eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit gem. § 434 BGB gesehen. Der BGH sieht in den weglackierten Kratzern jedoch keinen Mangel, da die Parteien nicht ausdrücklich einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Fahrzeugs mit Originallackierung vereinbart hatten. Zudem gehöre es bei gebrauchten Fahrzeugen mittleren Alters auch nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich sämtliche Fahrzeugteile im Originalzustand befinden, da es während des Fahrzeuggebrauchs regelmäßig zu Lackschäden kommt, welche durch Neulackierung beseitigt werden können.
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© Rechtsanwalt Daniel Ruehringer - Neuhausen auf den Fildern & Esslingen