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BGH Urteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 Der Käufer einer Sache kann wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 Abs. 1 BGB regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Welche Frist hier angemessen ist sagt der Wortlaut des Gesetzes gerade nicht. Der BGH hat diesbezüglich nun ausgeführt, dass es ausreicht wenn der Käufer den Verkäufer auffordert den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angemessenheit der Frist ergibt sich nicht aufgrund der Angabe eines bestimmten Termins, oder eines bestimmbaren Zeitraums. Die Aufforderung zur "umgehenden Nacherfüllung" stellt eine Zeitgrenze dar, welche nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmbar ist.
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© Rechtsanwalt Daniel Ruehringer - Neuhausen auf den Fildern & Esslingen